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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch wenn gemäß § 360 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 eine "quasidingliche" Wirkung der Bescheide nach § 360 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 GewO 1994 normiert wird, so setzt dies aber dennoch voraus, daß die einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme gegenüber einer Person erlassen wurde, die nach dem Gesetz Normadressat von solchen Maßnahmen ist. Die nach § 360 Abs 4 letzter Satz GewO 1994 normierte - über die Bescheidadressaten (im materiellen Sinn) hinausgehende - Rechtswirkung dieser Bescheide stellt nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes darauf ab, daß durch
einen Wechsel in der Person des Inhabers die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt wird; nicht aber wird eine im Hinblick auf einen (nach dem Gesetz verfehlten) Bescheidadressaten ins Leere gegangene einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme durch einen entsprechenden Wechsel in der Person des Inhabers (auch) wirksam.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040206.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012