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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §120;Rechtssatz
Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch die Vorschrift des § 120 WRG eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter die in § 120 Abs 4 WRG genannten Pflichten und räumt dem Organwalter in dem durch die Bestimmung des § 120 Abs 2 WRG bezeichneten Umfang die im dritten Absatz dieses Paragraphen genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muß. Auch die in § 120 Abs 4 WRG statuierte Pflicht des Aufsichtsorganes betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des Aufsichtsorganes zum Konsensinhaber. Die im sechsten Absatz des genannnten Paragraphen getroffene Regelung aber normiert die Pflicht des Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070102.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011