RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/11/0158 4

Stammrechtssatz

Der zwischen der letzten Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit von rund 10 Monaten und dem nach der Aktenlage gegebenen Wohlverhalten des Lenkers während dieser Zeit kommt im Hinblick auf den Umstand, daß in dieser Zeit gegen den Lenker zunächst ein Gerichtsverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig war und er sich über 4 Monate in Haft befand, nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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