Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Ist ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben zur Rechtfertigung der Einräumung von Zwangsrechten zugunsten seiner Realisierung grundsätzlich geeignet und ansonsten entscheidungsreif, dann ist es nach dem zweiten Satz des § 111 Abs 1 WRG zulässig, den Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, wenn ein solcher Abspruch ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich ist. Eine Entscheidung über Zwangsrechte führt insbesondere dann zwangsläufig zu einer Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben, wenn zufolge der Bestimmung des § 60 Abs 2 WRG einem Abspruch über Zwangsrechte zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides noch der Umstand entgegensteht, daß die Möglichkeit der Erzielung einer gütlichen Übereinkunft als Ergebnis der zum Teil bereits begonnenen und zum Teil bevorstehenden Gespräche zwischen den Beteiligten noch nicht beurteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070174.X01Im RIS seit
12.11.2001