RS Vwgh 1995/6/27 94/20/0817

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/05 92/01/0703 1 (hier: Tätigkeit des Asylwerbers - türkischer Staatsangehöriger - bei der TKPML)

Stammrechtssatz

Die Teilnahme eines Asylwerbers an bewaffneten Kampfhandlungen gegen Regierungstruppen schließt - sofern nicht das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gem Art 1 Abschn F der Genfer Konvention festgestellt wird - das Vorliegen von Verfolgung nicht aus (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0264). Wertet die belBeh die vom Asylwerber (hier türkischen Staatsangehröigen kurdischer Nationalität) vorgebrachten Sanktionen der türkischen Behörden gegen ihn wegen seiner Tätigkeit bei der PKK nicht als Verfolgung aus Konventionsgründen, sondern als Maßnahmen wegen krimineller Handlungen, ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen über die tatsächlichen Umstände der Aktivitäten der PKK anzustellen, so belastet sie ihren Bescheid mit Verfahrensmangel, da nicht auszuschließen ist, daß die vom Asylwerber vorgenommene Unterstützung der PKK im Zusammenhang mit dem von dieser Organisation gesetzten Aktivitäten und damit auch die von den türkischen Behörden deswegen gegen den Asxlwerber eingeleiteten Sanktionen ihre Grundlage im ethnisch-politischen Belangen haben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200817.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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