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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, er beschäftige jetzt acht Arbeitnehmer, macht der Wehrpflichtige in Ansehung eines neuerlichen Befreiungsbegehrens insoferne eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes geltend, als sich die von seinem Unternehmen erbrachten Arbeiten und auch die diesbezüglich vorzunehmenden Dispositionen erheblich von denen eines "Einmannbetriebes" unterscheiden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110104.X01Im RIS seit
20.11.2000