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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH, die auch auf die Rechtslage nach der GewRNov 1992 zutrifft, da die mit dieser Novelle erfolgte Änderung des § 87 Abs 2 GewO 1973 diesbezüglich keine inhaltlich Änderung zur früheren Rechtslage brachte, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, der Gewerbetreibende werde auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogenen Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Denn, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, ist auch zu berücksichtigen, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können müssen, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E 18.10.1994, 94/04/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040041.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012