RS Vwgh 1995/6/27 92/11/0041

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
86/02 Tierärzte

Norm

AVG §58 Abs2;
DP §127;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
TierärzteG 1975 §58;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es obliegt den Disziplinarbehörden (hier: Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs) im Falle eines Schuldspruches im Erkenntnis die als Pflichtverletzung gewertete Tat zu umschreiben. Teil des Schuldspruches ist - im Ergebnis nicht anders, als dies § 44a Z 1 VStG anordnet - die als erwiesen angenommene Tat (Hinweis E 26.3.1980, 1956/77).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im SpruchBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992110041.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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