Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es obliegt den Disziplinarbehörden (hier: Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs) im Falle eines Schuldspruches im Erkenntnis die als Pflichtverletzung gewertete Tat zu umschreiben. Teil des Schuldspruches ist - im Ergebnis nicht anders, als dies § 44a Z 1 VStG anordnet - die als erwiesen angenommene Tat (Hinweis E 26.3.1980, 1956/77).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im SpruchBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992110041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011