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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Kommt dem Bf im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG Parteistellung zu und ist er mangels Erhebung entsprechender Einwendungen im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG präkludiert, so ist der Schluß verfehlt, daß der Bf mangels jeglicher Verletzungsmöglichkeit seiner Rechte durch den Überprüfungsbescheid nach § 29 Abs 4 WRG keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung hätte. Der Bf ist vielmehr auf jene Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ausführung der letztmaligen Vorkehrungen beschränkt, welche das Ergebnis des Verfahrens nach § 29 Abs 1 WRG gebildet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009