RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995

Rechtssatz

Für das iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 abgeführte Entziehungsverfahren ist nicht entscheidungserheblich, ob die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht, gehört wurde, kommt es doch im gegebenen Zusammenhang nur darauf an, ob über das Vermögen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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