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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995Rechtssatz
Für das iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 abgeführte Entziehungsverfahren ist nicht entscheidungserheblich, ob die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht, gehört wurde, kommt es doch im gegebenen Zusammenhang nur darauf an, ob über das Vermögen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X05Im RIS seit
27.11.2000