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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art1 Abs2;Rechtssatz
Das HauptwohnsitzG 1994 normiert iZm dem KFG die Verpflichtung zur Abmeldung des Kraftfahrzeuges bei Verlegung eines Hauptwohnsitzes. Mangels Übergangsbestimmung kann dies aber nur auf Sachverhalte angewendet werden, die sich nach dem 1.1.1995 (Inkrafttreten des HauptwohnsitzG 1994) ereignet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110053.X02Im RIS seit
11.07.2001