RS Vfgh 1991/11/25 B1135/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146
B-VG Art146 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG wegen Unzuständigkeit

Rechtssatz

Unter den Begriff der "Erkenntnisse" in Art146 B-VG fallen auch Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden, sofern sie überhaupt einer Vollstreckung zugänglich sind, so auch Kostenbeschlüsse in Entscheidungen nach Art144 B-VG.

Die Antragstellerin ersucht um die Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Kostenbeschlusses in einer Entscheidung nach Art144 B-VG. Da die Exekution solcher Entscheidungen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundespräsidenten obliegt (Art146 Abs2 B-VG), kommt eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit hier nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • B 1135/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 B 1135/90

Schlagworte

VfGH / Vollstreckung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1135.1990

Dokumentnummer

JFR_10088875_90B01135_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten