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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG wegen UnzuständigkeitRechtssatz
Unter den Begriff der "Erkenntnisse" in Art146 B-VG fallen auch Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden, sofern sie überhaupt einer Vollstreckung zugänglich sind, so auch Kostenbeschlüsse in Entscheidungen nach Art144 B-VG.
Die Antragstellerin ersucht um die Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Kostenbeschlusses in einer Entscheidung nach Art144 B-VG. Da die Exekution solcher Entscheidungen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundespräsidenten obliegt (Art146 Abs2 B-VG), kommt eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit hier nicht in Frage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Vollstreckung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / ExekutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1135.1990Dokumentnummer
JFR_10088875_90B01135_2_01