RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0128

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §481;
Regulierungspatent 1853;

Rechtssatz

Nach § 481 ABGB in der bis zur dritten Teilnovelle, RGBl Nr 1916/69, geltenden Fassung konnte das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung derselben erworben werden. Weder das Regulierungspatent 1853 noch das in der Zeit von 1853 bis zu dem im konkreten Fall im Jahre 1908 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in Geltung stehende Grundbuchsrecht sahen eine ausdrückliche Ausnahme von dem in § 481 ABGB enthaltenen Eintragungsgrundsatz für die vom Patent erfaßten Dienstbarkeiten vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070128.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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