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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/20/0216 B 26. Juli 1995 95/20/0208 B 26. Juli 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200047.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017