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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Konkurseröffnung bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt für die Gewerbebehörde ein Sachverhaltselement dar, wobei sie nicht zu überprüfen hat, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012