RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0041

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;
KO §69;
KO §72 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt für die Gewerbebehörde ein Sachverhaltselement dar, wobei sie nicht zu überprüfen hat, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040041.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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