RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13 Z3;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §15 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 Z3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs5;

Rechtssatz

Wenn der Obmann und die übrigen Organe der Bringungsgemeinschaft bei der Versammlung der Interessenten, bei der das Übereinkommen über die Einräumung von Bringungsrechten abgeschlossen wurde, gewählt wurden und die Genehmigung dieses Übereinkommens gemäß § 2 Abs 5 Krnt GSLG mit "Urkunde" der Agrarbehörde zehn Monate später erfolgte, war die Bringungsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Wahl der Organe rechtlich noch nicht existent und konnte daher auch keine rechtsgültigen Wahlen durchführen. Die Wahl der Organe der Bringungsgemeinschaft bei der Interessentenversammlung war somit ungültig. Ein Mitglied dieser "Bringungsgemeinschaft" ist berechtigt, bei der Agrarbehörde die Abberufung des "Obmannes" und die Initiierung von Neuwahlen zu begehren. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihrer Anrufung kein Schlichtungsversuch durch den Vorstand iSd § 15 Abs 1 Z 4 Krnt GSLG vorausgegangen war. Ein solcher Schlichtungsversuch konnte gar nicht stattfinden, da die Bringungsgemeinschaft aufgrund der ungültigen Wahlen über keine Organe und damit auch über keinen Vorstand verfügte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070002.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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