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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Da nicht jeder, der eine Verwaltungsbehörde auf einen vermeintlich rechtswidrigen Vorgang oder Zustand aufmerksam macht, den die Behörde nach Meinung des Einschreiters abstellen sollte, ein Tätigwerden der Behörde erzwingen kann, wird die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht dort begrifflich ausgeschlossen, wo ein Rechtsanspruch auf Handhabung des Aufsichtsrechtes nicht besteht (Hinweis B 14.12.1994, 93/01/1503).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008