RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO 1994 stellen offenkundig darauf ab, daß Personen - die sich wirtschaftlich als besonders unzuverlässig erwiesen haben - von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden sollen. Dies bezieht sich auf natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte von Gewerbetreibenden zusteht, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sind (§ 91 Abs 2 und § 13 Abs 7 GewO 1994). Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht - im Gegensatz zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, dem wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse nicht (notwendig) zukommen - ein solcher maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO 1994 zu (Hinweis E 22.11.1994, 94/04/0208, 0209; E 25.4.1995, 95/04/0066, 0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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