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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995Rechtssatz
§ 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO 1994 stellen offenkundig darauf ab, daß Personen - die sich wirtschaftlich als besonders unzuverlässig erwiesen haben - von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden sollen. Dies bezieht sich auf natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte von Gewerbetreibenden zusteht, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sind (§ 91 Abs 2 und § 13 Abs 7 GewO 1994). Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht - im Gegensatz zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, dem wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse nicht (notwendig) zukommen - ein solcher maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO 1994 zu (Hinweis E 22.11.1994, 94/04/0208, 0209; E 25.4.1995, 95/04/0066, 0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X02Im RIS seit
27.11.2000