RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0037

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand der Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens durch die Einholung von Sachverständigengutachten bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme der Berufungsbehörde, daß diese Beweisaufnahme nur in Form von Rede und Gegenrede möglich sein sollte, und berechtigt daher nicht schon allein die Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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