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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand der Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens durch die Einholung von Sachverständigengutachten bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme der Berufungsbehörde, daß diese Beweisaufnahme nur in Form von Rede und Gegenrede möglich sein sollte, und berechtigt daher nicht schon allein die Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040037.X02Im RIS seit
20.11.2000