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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 29 Abs 4 WRG trifft - abgesehen vom bisher Berechtigten - keine unmittelbare Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren nach dieser Bestimmung zukommt. Eine Anwendung des § 102 Abs 1 lit c WRG scheidet für die Ermittlung der Parteien des Überprüfungsverfahrens aufgrund seines Wortlautes gleichfalls aus, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf "Verfahren über die Auflassung oder über das Erlöschen von Wasserrechten", nicht jedoch auf "Überprüfungsverfahren", die in deren Folge durchzuführen sind, eingeschränkt ist. Es gebietet jedoch der in § 29 Abs 4 WRG enthaltene Verweis auf § 121 WRG auch eine Anwendung der zur Parteistellung im Verfahren nach § 121 WRG vom VwGH aufgestellten Überlegungen. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung, die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten (Hinweis E 19.6.1970, 1392/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009