RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0140

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §29 Abs4;

Rechtssatz

§ 29 Abs 4 WRG trifft - abgesehen vom bisher Berechtigten - keine unmittelbare Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren nach dieser Bestimmung zukommt. Eine Anwendung des § 102 Abs 1 lit c WRG scheidet für die Ermittlung der Parteien des Überprüfungsverfahrens aufgrund seines Wortlautes gleichfalls aus, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf "Verfahren über die Auflassung oder über das Erlöschen von Wasserrechten", nicht jedoch auf "Überprüfungsverfahren", die in deren Folge durchzuführen sind, eingeschränkt ist. Es gebietet jedoch der in § 29 Abs 4 WRG enthaltene Verweis auf § 121 WRG auch eine Anwendung der zur Parteistellung im Verfahren nach § 121 WRG vom VwGH aufgestellten Überlegungen. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung, die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten (Hinweis E 19.6.1970, 1392/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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