RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0088

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 89/07/0152 2

Stammrechtssatz

§ 29 Abs 1 WRG verlangt, daß "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens, über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen ist, was eine gesetzliche Anordnung darstellt, der § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070088.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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