RS Vfgh 1991/11/25 A114/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Bescheid
VVG §1 Abs1 Z2
VVG §3 Abs1
VVG §3 Abs3
AVG §79a

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Ersatz der in einem Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat zugeprochenen Kosten bzw Verzugszinsen; Bestehen eines von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstreckenden Exekutionstitels; Möglichkeit der Eintreibung der Geldleistung durch den Anspruchsberechtigten beim zuständigen Gericht

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Art137 B-VG treffen nicht zu, weil bereits ein vom Verwaltungssenat geschaffener Exekutionstitel besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §1 Abs1 Z2 lita Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG grundsätzlich auch die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide obliegt (siehe §3 Abs1 VVG) und §3 Abs3 VVG zur Eintreibung von Geldleistungen speziell festlegt, daß die "Anspruchsberechtigten", so auch die durch eine Kostenentscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats gemäß §79a AVG Berechtigten, einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen (Exekutions-)Gericht beantragen können.

(ebenso: B v 25.11.91, A115/91, A116/91)

Entscheidungstexte

  • A 114/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 A 114/91

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:A114.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91A00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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