RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0213

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Im konkreten Fall läßt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig entnehmen, daß sich ein durch eine konsenslose Naßbaggerung errichteter Grundwasserweiher auf zwei bestimmten Grundstücken befindet. Auf diese beiden Grundstücke bezog sich der Bewilligungsantrag des Bf betreffend die Naßbaggerung. Der auf diesen beiden Grundstücken vorgefundene Grundwasserteich war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Wenn die Behörde im genannten Bescheid im Spruchpunkt betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag lautend auf Auffüllung des Grundwasserteichs nur eines dieser Grundstücke und dazu verfehlterweise noch andere Grundstücke, auf die sich der Teich nicht erstreckt, angeführt hat, dann handelt es sich bei den fälschlicherweise vorgenommenen Parzellenbezeichnungen um ein auch für den Bf offenkundiges Versehen iSd § 62 Abs 4 AVG. Ein solches Versehen richtig zu stellen, war die belangte Behörde im Rahmen ihrer nach § 66 Abs 4 AVG zukommenden Entscheidungsbefugnis berechtigt.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070213.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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