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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im konkreten Fall läßt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig entnehmen, daß sich ein durch eine konsenslose Naßbaggerung errichteter Grundwasserweiher auf zwei bestimmten Grundstücken befindet. Auf diese beiden Grundstücke bezog sich der Bewilligungsantrag des Bf betreffend die Naßbaggerung. Der auf diesen beiden Grundstücken vorgefundene Grundwasserteich war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Wenn die Behörde im genannten Bescheid im Spruchpunkt betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag lautend auf Auffüllung des Grundwasserteichs nur eines dieser Grundstücke und dazu verfehlterweise noch andere Grundstücke, auf die sich der Teich nicht erstreckt, angeführt hat, dann handelt es sich bei den fälschlicherweise vorgenommenen Parzellenbezeichnungen um ein auch für den Bf offenkundiges Versehen iSd § 62 Abs 4 AVG. Ein solches Versehen richtig zu stellen, war die belangte Behörde im Rahmen ihrer nach § 66 Abs 4 AVG zukommenden Entscheidungsbefugnis berechtigt.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070213.X02Im RIS seit
12.11.2001