RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0073

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

§ 51 Abs 7 VStG ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung eine Berufungsentscheidung nicht erlassen wurde, die (bloß) in einer Zurückweisung der Berufung zu bestehen gehabt hätte (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0048, VwSlg 11732 A/1985, zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung des § 51 Abs 5 VStG 1950 idF 1984/299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040073.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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