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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z15 idF 1993/029;Rechtssatz
Die Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG bestimmt sich bei Übertretungen der Ausübung eines Gewerbes mittels Automaten entgegen einer Verordnung der Gemeinde aus der Bestimmung des § 367 Z 15 GewO 1973 idF der GewRNov 1992 iZm der fallbezogen in Betracht kommenden - konkreten - Bestimmung der auf Grund des § 52 Abs 4 GewO 1973 ergangenen Verordnung (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0195). Enthält diese Verordnung mehrere Untergliederungen, so ist dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung der angewendeten Verordnungsbestimmung nur entsprochen, wenn auch die im Einzelfall angewendete Untergliederung dieser Verordnung bestimmt bezeichnet ist.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040056.X01Im RIS seit
20.11.2000