RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15 idF 1993/029;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG bestimmt sich bei Übertretungen der Ausübung eines Gewerbes mittels Automaten entgegen einer Verordnung der Gemeinde aus der Bestimmung des § 367 Z 15 GewO 1973 idF der GewRNov 1992 iZm der fallbezogen in Betracht kommenden - konkreten - Bestimmung der auf Grund des § 52 Abs 4 GewO 1973 ergangenen Verordnung (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0195). Enthält diese Verordnung mehrere Untergliederungen, so ist dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung der angewendeten Verordnungsbestimmung nur entsprochen, wenn auch die im Einzelfall angewendete Untergliederung dieser Verordnung bestimmt bezeichnet ist.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040056.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten