RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 2 und § 57a Abs 4 des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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