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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1Stammrechtssatz
§ 3 Abs 2 und § 57a Abs 4 des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X01Im RIS seit
03.04.2001