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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des § 5 Abs 2 AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger KollegialorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070006.X03Im RIS seit
20.11.2000