RS Vwgh 1995/6/27 94/20/0420

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Säumnisbeschwerde ist, daß eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde besteht. Die Entscheidungspflicht ist hingegen zu verneinen, wenn kein Rechtsanspruch auf Entscheidung gegeben ist (Hinweis B 7.11.1980, 2838/79, VwSlg 10287 A/1980).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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