RS Vfgh 1991/11/25 B853/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ZivildienstG §2 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung mangels Glaubhaftmachung von Gewissensgründen; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Entgegen der in der Beschwerdeschrift der Sache nach schwergewichtig in Form einer bloßen appellatorischen Kritik verfochtenen Auffassung ließ sich die belangte Behörde weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen zu Schulden kommen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials.

Es finden sich keine wie immer gearteten Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.

(ebenso: B1183/91, E v 14.12.91)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B853.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B00853_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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