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44 ZivildienstNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung mangels Glaubhaftmachung von Gewissensgründen; keine Verletzung im GleichheitsrechtRechtssatz
Entgegen der in der Beschwerdeschrift der Sache nach schwergewichtig in Form einer bloßen appellatorischen Kritik verfochtenen Auffassung ließ sich die belangte Behörde weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen zu Schulden kommen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials.
Es finden sich keine wie immer gearteten Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.
(ebenso: B1183/91, E v 14.12.91)
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B853.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91B00853_01