RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0124

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1175;
ABGB §1201;
WRG 1959 §126 Abs5;

Rechtssatz

Wenn eine natürliche Person einen Antrag nach § 126 Abs 5 WRG einbringt und Wasserberechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist, deren Mitglied unter anderem der Antragsteller ist, ergibt sich die Unrichtigkeit einer vorgenommenen Zurechnung des gestellten Antrages an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die Annahme der Erforderlichkeit einer Vertretungsmacht des Antragstellers für die Mitglieder dieser Gesellschaft aus den Umständen, daß der Antragsteller vom Beginn seines Einschreitens an nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgetreten ist, stets eigene Rechte geltend gemacht und lediglich den Bestand seiner Rechte aus der behaupteten Zugehörigkeit seiner Person zu dieser Gesellschaft abgeleitet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070124.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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