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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Wenn eine natürliche Person einen Antrag nach § 126 Abs 5 WRG einbringt und Wasserberechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist, deren Mitglied unter anderem der Antragsteller ist, ergibt sich die Unrichtigkeit einer vorgenommenen Zurechnung des gestellten Antrages an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die Annahme der Erforderlichkeit einer Vertretungsmacht des Antragstellers für die Mitglieder dieser Gesellschaft aus den Umständen, daß der Antragsteller vom Beginn seines Einschreitens an nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgetreten ist, stets eigene Rechte geltend gemacht und lediglich den Bestand seiner Rechte aus der behaupteten Zugehörigkeit seiner Person zu dieser Gesellschaft abgeleitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070124.X01Im RIS seit
12.11.2001