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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Besteht das Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf bzw dessen Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß über die Zurückweisung der verspätet erhobenen Beschwerde zugestellt worden ist. Von einem Bf bzw seinem Vertreter muß im Hinblick auf die aus § 34 Abs 1 VwGG sich ergebende Bedeutung der Wahrung der Beschwerdefrist nämlich erwartet werden, daß er anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Konnte er bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde erkennen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, dann hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224 und B 22.1.1986, 85/11/0304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200188.X01Im RIS seit
20.11.2000