RS Vfgh 1991/11/25 KI-5/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
GEG 1962 §7
EO §68

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Das Gericht hat ausschließlich über die Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges nach §68 EO entschieden; eine Neufestsetzung der Vollzugsgebühr wurde beim Bezirksgericht auch nicht beantragt. Gegenstand der Entscheidung des Kreisgerichtspräsidenten war hingegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe nach §7 GEG 1962. Ob der Präsident des Kreisgerichtes mit Recht davon ausgehen konnte, hinsichtlich der "Dauer des Vollzuges" bei der Gebührenbemessung im Hinblick auf den 3. Satz des §7 Abs1 GEG 1962 an eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden zu sein, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Antrages nach Art138 Abs1 lita B-VG ohne Belang.

Entscheidungstexte

  • K I-5/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 K I-5/91

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:KI5.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91K00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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