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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Das Krnt GSLG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, mit welchem Zeitpunkt die Bringungsgemeinschaft entsteht (Rechtspersönlichkeit erlangt) und damit handlungsfähig wird. Aus § 14 Abs 1 Krnt GSLG ist aber abzuleiten, daß die Entstehung der Bringungsgemeinschaft die Folge der Einräumung eines Bringungsrechtes ist. Die Einräumung solcher Bringungsrechte erfolgt entweder (allein) durch Bescheid der Agrarbehörde oder durch Parteienübereinkommen, welche nach § 2 Abs 5 Krnt GSLG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen. Da Parteienübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes erst auf Grund der Genehmigung durch die Agrarbehörde wirksam werden, entsteht auch in diesem Fall die Bringungsgemeinschaft erst mit dem Genehmigungsbescheid. Für dieses Ergebnis spricht auch § 14 Abs 1 letzter Satz Krnt GSLG, wonach im Bescheid der Agrarbehörde der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft, also wesentliche Elemente der Bringungsgemeinschaft, festzulegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070002.X02Im RIS seit
20.11.2000