RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0128

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §481;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das kaiserliche Patent von 1853, RGBl 1853/130, erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Die Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (Hinweis Petrasch in Rummel/2, Randziffer 2 zu § 481 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070128.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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