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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §481;Rechtssatz
Das kaiserliche Patent von 1853, RGBl 1853/130, erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Die Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (Hinweis Petrasch in Rummel/2, Randziffer 2 zu § 481 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070128.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009