Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder die behauptete Größenänderung des Unternehmens des Wehrpflichtigen noch die behauptete unterschiedliche Interessenlage zu verschiedenen Zeiten des Jahres sind in Ansehung eines neuerlichen Befreiungsbegehrens gem § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 bloß unerhebliche Nebenumstände. Da auf Grund dieser Umstände der wesentliche Sachverhalt nicht ident ist, steht einem neuerlichen Befreiungsantrag keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG entgegen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110104.X02Im RIS seit
20.11.2000