RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;

Rechtssatz

Weder die behauptete Größenänderung des Unternehmens des Wehrpflichtigen noch die behauptete unterschiedliche Interessenlage zu verschiedenen Zeiten des Jahres sind in Ansehung eines neuerlichen Befreiungsbegehrens gem § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 bloß unerhebliche Nebenumstände. Da auf Grund dieser Umstände der wesentliche Sachverhalt nicht ident ist, steht einem neuerlichen Befreiungsantrag keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG entgegen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten