RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0162

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §17 Abs1;
ÄrzteG 1984 §17 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 17 Abs 4 ÄrzteG verpflichtet die Behörde im Verfahren über einen Antrag nach § 17 Abs 1 ÄrzteG nur zur Anhörung der Österreichischen Ärztekammer vor Erteilung der Bewilligung und zur Verständigung von der erteilten Bewilligung. Diese Bestimmung räumt der österreichischen Ärztekammer weder Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Befugnis zur Beschwerderhebung gemäß Art 131 Abs 2 B-VG ein. Aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung gemeinsamer beruflicher, sozialer und wirtschaftlicher Belange der Ärzte leitet sich keine Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ab, weil der Bewilligungsbescheid gemäß Art 17 Abs 1 ÄrzteG nicht in die Rechtssphäre der österreichischen Ärztekammer eingreift.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110162.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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