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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §1 Abs1;Rechtssatz
Wenn durch das vom Bf bekämpfte Verhalten des Strafvollzugsorganes (hier: Verbot des Justizwachebeamten an den Häftling, am Besuchstag eigene Kleidung zu tragen, trotzdem dies wegen Hautunverträglichkeit der Anstaltskleidung erlaubt worden war) weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein kann, scheiden Ansprüche des Bf aus diesem Anlaß aus dem AHG aus, sodaß ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0142-0146) nicht vorliegt (hier lag der Vorfall anläßlich des Besuchstages zur Gänze in der Vergangenheit).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008