RS Vwgh 1995/6/27 94/20/0420

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
25/02 Strafvollzug

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn durch das vom Bf bekämpfte Verhalten des Strafvollzugsorganes (hier: Verbot des Justizwachebeamten an den Häftling, am Besuchstag eigene Kleidung zu tragen, trotzdem dies wegen Hautunverträglichkeit der Anstaltskleidung erlaubt worden war) weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein kann, scheiden Ansprüche des Bf aus diesem Anlaß aus dem AHG aus, sodaß ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0142-0146) nicht vorliegt (hier lag der Vorfall anläßlich des Besuchstages zur Gänze in der Vergangenheit).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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