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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch die Vorschriften des AVG in einem Disziplinarverfahren nach der Dienstpragmatik nicht anzuwenden sind (s Art II Abs 6 Z 3 EGVG), sind doch auch in einem solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu gehört unter anderem - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Erfordernis der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - die Verpflichtung, das Disziplinarerkenntnis zu begründen (Hinweis E 7.10.1975, 1932/74, E 14.4.1878, 2521/77).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992110041.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011