Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Unterlieger in ihrem Grundeigentum durch Vorkehrungen beim Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes des Oberliegers (hier: Auflassung einer Anlage zur Wasserentnahme aus einem Bach zum Zwecke der Feldberegnung) beeinträchtigt werden, weshalb ihnen im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG Parteistellung zukommt, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Rechte der Unterlieger tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung jedoch nicht berührt (Hinweis E 24.1.1980, 2797/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009