RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0140

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Unterlieger in ihrem Grundeigentum durch Vorkehrungen beim Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes des Oberliegers (hier: Auflassung einer Anlage zur Wasserentnahme aus einem Bach zum Zwecke der Feldberegnung) beeinträchtigt werden, weshalb ihnen im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG Parteistellung zukommt, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Rechte der Unterlieger tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung jedoch nicht berührt (Hinweis E 24.1.1980, 2797/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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