RS Vwgh 1995/6/27 94/20/0420

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §167 Abs1;
StVG §22 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den (zufolge § 167 Abs 1 StVG sinngemäß anzuwendenden) § 120 Abs 1 StVG wird im Maßnahmenvollzug Untergebrachten eine Beschwerde nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre RECHTE betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten eingeräumt. Hingegen braucht gemäß § 122 StVG (der im Beschwerdefall iVm § 167 Abs 1 StVG ebenfalls sinngemäß anwendbar ist) den im Maßnahmenvollzug Untergebrachten auf Ansuchen oder Beschwerden, mit denen die Ausübung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden angerufen wird, kein Bescheid erteilt zu werden. Insbesondere besteht bei den die Art der ärztlichen Behandlung betreffenden Anordnungen gemäß § 120 Abs 1 zweiter Satz StVG nur die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG (hier: Tragen eigener Kleidung - Jogginganzug - aus gesundheitlichen Gründen - Hautunverträglichkeit der Anstaltskleidung).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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