RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0103

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GewO 1994 §153 Abs2;
GewO 1994 §40 Abs3;
GewO 1994 §69 Abs4;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4;

Rechtssatz

Dem ehemaligen Pächter eines Gewerbetriebes steht nach der vom Verpächter gegenüber der Behörde angezeigten Auflösung des Pachtverhältnisses ein Berufungsrecht gegen einen Bescheid, mit dem für den gepachteten Betrieb Auflagen vorgeschrieben wurden, nicht (mehr) zu. Einem allenfalls gegen den ehemaligen Pächter betriebenen Vollstreckungsverfahren stünde - mit Rücksicht auf die seit der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung - wohl das Hindernis des § 10 Abs 2 lit a VVG entgegen und würde eine Vollstreckung aus diesem Grund unzulässig machen (Hinweis E 15.5.1973, 16523/72, VwSlg 84126 A/1972, E 5.12.1989, 86/07/0235, und E 12.11.1985, 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985). Da eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme ua einen mit Berufung bekämpfbaren Bescheid erfordert, mit dem die Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten angedroht wird, stehen dem ehemaligen Pächter damit ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um in einem Vollstreckungsverfahren einer Kostenvorschreibung rechtlich wirksam begegnen zu können (Hinweis E 18.6.1952, VwSlg 2577 A/1952, E 5.5.1955, 2555/53, VwSlg 3730 A/1955, und E 17.6.1986, 85/05/0160).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040103.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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