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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs3;Rechtssatz
Unter dem "Wideruf der Übertragung" iSd § 40 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 ist, wie sich aus dessen Zusammenhalt mit § 40 Abs 2 sowie § 345 Abs 3 und Abs 8 Z 8 GewO 1994 ergibt, nicht der im § 91 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene behördliche Widerruf (der Genehmigung) der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu verstehen. § 40 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 ermöglicht es vielmehr dem Verpächter, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter jederzeit mit der Wirkung zu widerrufen, daß die Behörde vom Zeitpunkt der Anzeige an nur mehr den Gewerbeinhaber als betriebsberechtigt behandeln darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040103.X03Im RIS seit
11.07.2001