RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0103

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs3;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §40 Abs2;
GewO 1994 §40 Abs3;
GewO 1994 §91 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem "Wideruf der Übertragung" iSd § 40 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 ist, wie sich aus dessen Zusammenhalt mit § 40 Abs 2 sowie § 345 Abs 3 und Abs 8 Z 8 GewO 1994 ergibt, nicht der im § 91 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene behördliche Widerruf (der Genehmigung) der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu verstehen. § 40 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 ermöglicht es vielmehr dem Verpächter, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter jederzeit mit der Wirkung zu widerrufen, daß die Behörde vom Zeitpunkt der Anzeige an nur mehr den Gewerbeinhaber als betriebsberechtigt behandeln darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040103.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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