RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0065

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §268 idF 1993/029;
GewO 1973 §324 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §46 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §46 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §50 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §50 Abs1 Z9 idF 1993/029;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0064 E 27. Juni 1995

Rechtssatz

Es ist nicht völlig (jedenfalls) ausgeschlossen, das Marktfahrergewerbe auch außerhalb eines Messegeländes erlaubterweise auszuüben. Anders als bei Märkten und Gelegenheitsmärkten, für die ein konkret festgelegter und eng umschriebener Tätigkeitsbereich besteht und vom Gesetzgeber das Vorliegen eines "sonstigen Anlasses" ausdrücklich ausgeschlossen wird, kann bei Messen und messeähnlichen Veranstaltungen, Festen, sportlichen Veranstaltungen und den in Rede stehenden "sonstigen Anlässen" jedoch nicht in gleicher Weise eine exakte (mit einem Veranstaltungsgelände umschriebene) Trennlinie zwischen erlaubtem und verbotenem Tätigkeitsbereich so gezogen werden, daß allein aus einer Betätigung außerhalb des Messegeländes (Veranstaltungsgeländes) der objektive Tatbestand einer verbotenen Gewerbeausübung gefolgert werden könnte. IZm einer Messeveranstaltung mit einem Volksfest ist ein "sonstiger Anlaß" iSd § 50 Abs 1 Z 9 GewO 1973 idF 1993/029 auch außerhalb dieses Messegeländes grundsätzlich zulässig und möglich, hat doch der Gesetzegeber einen derartigen sonstigen Anlaß im § 268 letzter Satz GewO 1973 idF 1993/029 ausdrücklich nur für Märkte (Gelegenheitsmärkte) ausgeschlossen. Damit in Einklang steht § 324 Abs 4 GewO 1973 idF 1993/029, wonach Messen und messeähnliche Veranstaltungen nicht als Märkte zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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