RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0004

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litd;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §142 Abs1;

Rechtssatz

Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit drei Jahren verletzt den Lenker nicht in seinen Rechten, weil aufgrund des von ihm begangenen Raubes gem § 142 Abs 1 StGB und fünfzehn Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben, die im Rahmen der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG zu berücksichtigen waren, angenommen werden muß, daß der Lenker eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft aufweist, sodaß der Lenker auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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