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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litd;Rechtssatz
Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit drei Jahren verletzt den Lenker nicht in seinen Rechten, weil aufgrund des von ihm begangenen Raubes gem § 142 Abs 1 StGB und fünfzehn Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben, die im Rahmen der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG zu berücksichtigen waren, angenommen werden muß, daß der Lenker eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft aufweist, sodaß der Lenker auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X01Im RIS seit
19.03.2001