RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0019

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §22 Abs2;

Rechtssatz

Scheint auf einem Zustellnachweis als Übernehmer der Sendung nicht ein "Mitbewohner der Abgabestelle" auf, sondern wurde auf dem Formular als Übernehmer der Sendung vielmehr (handschriftlich) die "Zimmerwirtin" bezeichnet, so darf die Behörde nicht (schon) von der vom Gesetz im Zusammenhalt mit einem vorhandenen Zustellnachweis aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung an einen "Mitbewohner" - also einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG, der an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt - ausgehen. Die Behörde hat vielmehr gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären, insbesondere dahin, ob es sich bei der Übernehmerin der Sendung (tatsächlich) um einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG, der "an derselben Abgabestelle wohnt", handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040019.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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