RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §268 idF 1993/029;
GewO 1973 §324 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §50 Abs1 Z9 idF 1993/029;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0064 E 27. Juni 1995

Rechtssatz

Im § 50 Abs 1 Z 9 GewO 1973 sind Feste, sportliche Veranstaltungen und Landesausstellungen bloß demonstrativ und zur Klarstellung angeführt worden; damit ist aber eine Einschränkung hinsichtlich jener Veranstaltungen nicht erfolgt, die als "sonstige Anlässe" zu qualifzieren sind. Die Gesetzesmaterialien (EB zu RV 635 Blg Nr 18te GP, 83) führen als Beispiele für "sonstige Anlässe" etwa Autorenlesungen, Kongresse und Seminare an (arg "zählen auch"). Hingegen ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, daß etwa die Dauer oder der Name der Veranstaltung alleine dafür entscheidend wären, ob ein "sonstiger Anlaß" vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten