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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §268 idF 1993/029;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0064 E 27. Juni 1995Rechtssatz
Im § 50 Abs 1 Z 9 GewO 1973 sind Feste, sportliche Veranstaltungen und Landesausstellungen bloß demonstrativ und zur Klarstellung angeführt worden; damit ist aber eine Einschränkung hinsichtlich jener Veranstaltungen nicht erfolgt, die als "sonstige Anlässe" zu qualifzieren sind. Die Gesetzesmaterialien (EB zu RV 635 Blg Nr 18te GP, 83) führen als Beispiele für "sonstige Anlässe" etwa Autorenlesungen, Kongresse und Seminare an (arg "zählen auch"). Hingegen ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, daß etwa die Dauer oder der Name der Veranstaltung alleine dafür entscheidend wären, ob ein "sonstiger Anlaß" vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040065.X02Im RIS seit
20.11.2000