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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Ist ein wasserrechtlich bewilligungspflichtigtes Vorhaben entscheidungsreif, dann ist es nach dem zweiten Satz des § 111 Abs 1 WRG zulässig, den Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, wenn ein solcher Abspruch ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich ist. Dem Bewilligungsinhaber ist es jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung mit jenen Personen, deren Grundeigentum belastet werden soll, oder Erwirkung eines Bescheides über die Einräumung von Zwangsrechten verwehrt, das bewilligte Vorhaben unter Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum zu realisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070174.X02Im RIS seit
12.11.2001