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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 339 und 340 GewO 1994 folgt ein Anspruch des Gewerbeanmelders auf die über die Gewerbeanmeldung vorgesehene behördliche Erledigung; ein (davon losgelöster) Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl) des Gewerbescheins ist hier jedoch - schon nach dem Wortlaut des § 340 Abs 5 GewO 1994 - nicht normiert. Denn es besagt weder die an die Behörde gerichtete Anordnung, bestimmte Vermerke im Gewerbeschein vorzunehmen, noch die Erklärung der Zulässigkeit anderer Vermerke im Gewerbeschein, daß dem Gewerbeinhaber diesbezüglich ein Rechtsanspruch zukäme. Es besteht daher kein gesetzlich normiertes subjektives Recht des Gewerbeinhabers auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Gewerbescheines.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040007.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008