RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108

Rechtssatz

Grundumlage ist für JEDE Berechtigung im Wirkungsbereich einer Fachgruppe zu entrichten, und es besteht hinsichtlich jeder Zweigniederlassung (weiterer Betriebsstätte) eine die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage auslösende Fachgruppen-Mitgliedschaft (vgl insoweit auch den Bericht des Handelsausschusses, 246 Blg Nr 18te GP, 2 und 5, wonach die 08te HKGNov die Höhe der Grundumlage bzw die Anwendbarkeit des Normalsatzes, nicht aber die Zahlungspflicht pro Mitgliedschaft neu geregelt wurden).

Schlagworte

Fehlgeldentschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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