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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108Rechtssatz
Grundumlage ist für JEDE Berechtigung im Wirkungsbereich einer Fachgruppe zu entrichten, und es besteht hinsichtlich jeder Zweigniederlassung (weiterer Betriebsstätte) eine die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage auslösende Fachgruppen-Mitgliedschaft (vgl insoweit auch den Bericht des Handelsausschusses, 246 Blg Nr 18te GP, 2 und 5, wonach die 08te HKGNov die Höhe der Grundumlage bzw die Anwendbarkeit des Normalsatzes, nicht aber die Zahlungspflicht pro Mitgliedschaft neu geregelt wurden).
Schlagworte
FehlgeldentschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X02Im RIS seit
03.04.2001