RS Vfgh 1991/11/25 B1103/91, B1104/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft; mangelnde Bescheidqualität eines Schreibens des Bundesministers für Justiz

Rechtssatz

Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft besteht nicht (s. E v 03.10.91, B4/91). Bei der gegebenen Lage wäre daher die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz zu gewärtigen.

Bei dem ebenfalls bekämpften Schreiben des Bundesministers für Justiz, in dem dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht wird, daß zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind, handelt es sich um eine bloße Mitteilung ohne normativen Inhalt.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Entscheidungstexte

  • B 1103,1104/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 B 1103,1104/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Auskunftspflicht, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1103.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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